Satzung des eingetragenen Vereins
„Christen in der Alternative für Deutschland e. V. (ChrAfD)“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christen in der Alternative für Deutschland e. V.“. Die Kurzform des Namens lautet „ChrAfD“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Berliner Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  1. die Vertretung der christlichen Grundwerte in der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“,
  2. die Kontaktpflege zu den christlichen Kirchen und christlichen Gemeinschaften und Organisationen,
  3. die Organisation von regionalen und überregionalen Treffen, Veranstaltungen und öffentlichkeitswirksamen Aktionen.
  4. die Pflege christlicher Gemeinschaft insbesondere mit den Mitgliedern, Förderern und Freunden der AfD

§ 3 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Regionalverbände. Neugründungen bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstands und der Vorstände betroffener Regionalverbände.
  2. Die Regionalverbände geben sich jeweils eine Regionalsatzung, die sich an der Bundessatzung zu orientieren hat. Die Regionalsatzungen sind vom Bundesvorstand zu genehmigen.
  3. Die Regionalverbände können Orts- und Regionalgruppen gründen. Die Einzelheiten und Voraussetzungen zu Gründung, Aufsicht und Auflösung sind in der Satzung des jeweiligen Regionalverbandes zu regeln.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und Fördermitglieder ohne Stimmrecht.
  2. Voraussetzung für die Ordentliche Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft in der Partei AfD.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei AfD ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese führt unmittelbar zur Beendigung der Mitgliedschaft. Eine Fördermitgliedschaft bleibt weiterhin möglich.
  4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
    1. Antragstellung und Unterzeichnung der Grundsatzerklärung der ChrAfD und
    2. Zustimmung des Vorstands mit 2/3-Mehrheit und
    3. Entgegennahme der Aufnahmebestätigung
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
  6. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären.
  7. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied:
    1. vereinsschädigend in der Öffentlichkeit auftritt;
    2. sich vorsätzlich und nachhaltig seiner Zahlungspflicht entzieht;
    3. ein Verhalten zeigt, das mit dem christlichen Sittengesetz nicht in Einklang zu bringen ist oder
    4. den programmatischen Rahmen der AfD vorsätzlich verletzt.
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds, mit 3/4- Mehrheit.
  9. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder auf Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der Beiträge, ihre Fälligkeit und die Art der Vereinnahmung geregelt wird.
  3. Die Zahlung der Beiträge erfolgt grundsätzlich per Lastschrift.
  4. Den Regionalverbänden nach § 3 stehen 50 % der Beiträge der dem jeweiligen Regionalverband der ChrAfD zugehörigen Mitglieder und Förderer zur satzungsgemäßen Verwendung zu. Spenden stehen ihnen in voller Höhe zu, falls die Spende zweckgebunden für den jeweiligen Regionalverband eingegangen ist. Sofern Orts- oder Regionalgruppen bestehen, sind diese über das jeweilige Budget des übergeordneten Regionalverbands zu finanzieren.
  5. Der Vorstand kann für die Erfüllung besonderer, übergeordneter Aufgaben Umlagen zu Lasten der Regionalverbände beschließen. Dabei ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Regionalverbände zu berücksichtigen.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere der Mitgliederversammlung und an der Willensbildung in demokratischen Wahlen teilzunehmen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  2. Die Mitglieder werden mindestens zwei Mal im Jahr vom Vorstand über die Vorstandsarbeit informiert. Jedes Mitglied soll per E-Mail erreichbar sein. Es hat eine Änderung dieser Kontaktadresse dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts der Sprecher,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters,
    3. Entlastung des Schatzmeisters,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Wahl des Vorstands,
    6. Wahl der Kassenprüfer und
    7. Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks, der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    8. Die Mitgliederversammlung unterstützt die Arbeit des Vorstands, gibt an diesen Empfehlungen und erteilt Aufträge.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich an einem möglichst zentralen Ort in Deutschland statt. Bei der Ortsauswahl berücksichtigt der Vorstand insbesondere auch die Anreisezeit der Mehrheit der Mitglieder des Bundesverbands oder Regionalverbands.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail, nur in Ausnahmefällen per Post, unter Angabe der vom Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen. Im Notfall, den der Vorstand mit 3/4-Mehrheit feststellen muss, kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Gegenstand dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der vom Vorstand festgestellte Notfall sein.
  3. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem anwesenden Vorstandsmitglied, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Sprechern, zwei stellvertretenden Sprechern, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Ein Sprecher oder stellvertretender Sprecher kann auch gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters oder des Schriftführers wahrnehmen, sofern hierfür keine Kandidaten zur Verfügung stehen.
  2. Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Sprecher werden je hälftig aus und von den jeweiligen „evangelisch/freikirchlichen“ und den „katholisch/orthodoxen“ Mitgliedern gewählt.
  3. Das passive Wahlrecht zu einem Vorstandsamt kann frühestens ein Jahr nach Beitritt in die ChrAfD wahrgenommen werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch einen Sprecher und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder durch 2/3-Beschluss in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Vorstandsmitglieder sind beratend tätig und haben kein Stimmrecht.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Standpunkte des Vereins zu artikulieren und auf Bundesebene und in der Öffentlichkeit, vor allem gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und sonstigen christlichen Gemeinschaften zu vertreten;
    2. die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen;
    3. die ordnungsgemäße Buchführung zu überwachen und die Jahresberichte zu erstellen;
    4. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig, können aber für notwendige und nachgewiesene Auslagen Ersatz beanspruchen.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so übernimmt bis zu einer Neuwahl der verbliebene Vorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen.
  3. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung oder im schriftlichen Verfahren. Die Vorstandssitzung kann als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Das schriftliche Verfahren ist durch E-Mail gewährleistet. Werden Beschlüsse nicht schriftlich gefasst, sind sie schriftlich in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.

§ 14 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfung muss vor Beginn der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.
  2. Mit der Entscheidung über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden, wem das Vereinsvermögen zufallen soll.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 24.10.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Satzung.

Die veröffentlichte Originaldatei können Sie hier herunterladen: